Steuererklärung nach Heirat – Ob gemeinsam oder getrennt: Diese Entscheidung verändert deine Steuerlast massiv. Wir zeigen dir, welche Variante wirklich zu dir passt.

Steuerliche Auswirkungen der Heirat
Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wählen
Steuererklärung nach Heirat zusammen oder getrennt
Die Entscheidung, ob ein Ehepaar gemeinsam oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden möchte, ist keineswegs trivial. Sie ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument mit spürbaren finanziellen Folgen – vor allem dann, wenn das Einkommen zwischen den Partnern stark unterschiedlich ausfällt. Das deutsche Einkommensteuergesetz bietet Ehepaaren seit jeher die Möglichkeit, zwischen zwei Veranlagungsarten zu wählen: der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG). Dabei ist die gemeinsame Veranlagung der gesetzliche Regelfall, sofern beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht ausdrücklich die Einzelveranlagung beantragen. Und genau an dieser Stelle stellt sich für viele frisch Verheiratete die Frage: Was lohnt sich eigentlich mehr?
Wahlmöglichkeit laut § 26 EStG
Rein rechtlich ist die Grundlage hierfür in § 26 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Danach gelten Ehegatten als gemeinsam zu veranlagen, wenn sie im betreffenden Jahr beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen sind formell – die emotionale Seite der Ehe interessiert das Finanzamt nicht. Wer diese Bedingungen erfüllt, kann sich auf den sogenannten “Splittingtarif” berufen. Dabei wird das gesamte Jahreseinkommen der Partner addiert, halbiert, der Einkommensteuersatz für dieses fiktive halbe Einkommen ermittelt – und dann wieder verdoppelt. Klingt etwas technisch, führt aber bei ungleicher Einkommensverteilung oft zu massiven Steuerersparnissen.
Optimierung bei Einkommensunterschieden
Gerade bei einem klassischen “Einverdiener-Ehepaar” oder wenn ein Partner nach der Hochzeit in Elternzeit ist oder nur in Teilzeit arbeitet, kann der Splittingtarif wahre Wunder wirken. Warum? Weil das hohe Einkommen eines Partners steuerlich „aufgeteilt“ wird und damit der progressive Steuertarif abgefedert wird. Der andere Partner hat hingegen wenig oder gar kein Einkommen – diese „Lücke“ wird steuerlich genutzt. In Zahlen heißt das: Schon bei einem Unterschied von etwa 20.000 bis 30.000 Euro zwischen den Einkommen der Partner lohnt sich die Zusammenveranlagung fast immer. Das Bundesministerium der Finanzen bestätigt diese Wirkung in seinen statistischen Auswertungen zum Ehegattensplitting.
Steuererklärung nach Heirat Einzelveranlagung
Was aber, wenn das Einkommen beider Partner nahezu gleich ist? Oder wenn es rechtliche, haftungsbezogene oder persönliche Gründe gibt, die gegen eine gemeinsame Steuererklärung sprechen? Dann kommt die Einzelveranlagung ins Spiel – und auch sie kann in bestimmten Fällen Vorteile bringen.
Wann Einzelveranlagung sinnvoll ist
Die Einzelveranlagung lohnt sich vor allem dann, wenn einer der Ehepartner hohe außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten oder Sonderausgaben allein geltend machen möchte, ohne dass diese durch das gemeinsame Einkommen „verwässert“ werden. Ein klassisches Beispiel: Ein Ehepartner hat eine kostspielige Zahnbehandlung oder trägt allein die Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung. Durch die Einzelveranlagung werden diese Posten direkt mit dem individuellen Einkommen verrechnet, was bei bestimmten Konstellationen zu einem steuerlich besseren Ergebnis führen kann.
Auswirkungen auf Werbungskostenabzug
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (Stand: 2025) gilt je Person – bei der Einzelveranlagung also doppelt. Auch hier kann ein Vorteil entstehen, etwa wenn beide Partner berufstätig sind und keine oder nur geringe Werbungskosten ansetzen. Zudem kann bei der Einzelveranlagung der Altersentlastungsbetrag separat berücksichtigt werden, was gerade bei Ehepaaren im Rentenalter relevant ist.
Heirat im laufenden Kalenderjahr
Rückwirkende Besteuerung im Ehejahr
Eine der häufigsten Überraschungen im deutschen Steuerrecht nach einer Heirat ist die sogenannte Rückwirkung der Veranlagung. Ehepaare, die noch im Dezember heiraten, dürfen für das gesamte Kalenderjahr rückwirkend gemeinsam veranlagt werden – ganz gleich, ob sie vorher nur wenige Tage oder viele Monate verheiratet waren. Diese Regelung ist in § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG festgelegt und sorgt regelmäßig für Staunen, wenn es zur Steuererstattung kommt.
Wirkung nach § 26 Abs. 1 EStG
Der Hintergrund dieser Regelung liegt in der sogenannten „Jahresbetrachtung“: Das Finanzamt betrachtet das Kalenderjahr als Einheit. Wenn also die Ehe auch nur an einem Tag innerhalb dieses Jahres gültig war, besteht für das ganze Jahr Anspruch auf die Vorteile des Ehegattensplittings. Voraussetzung ist lediglich, dass die Partner am 31. Dezember des Steuerjahres noch verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sind. Und ja – das gilt auch, wenn die Hochzeit buchstäblich am letzten Tag des Jahres stattfand.
Beispiel: Hochzeit im Dezember
Ein anschauliches Beispiel: Anna und Lukas heiraten am 30. Dezember 2025. Lukas hat ein Jahreseinkommen von 80.000 €, Anna war das ganze Jahr über in Elternzeit und hatte kein Einkommen. Obwohl sie nur zwei Tage „steuerlich verheiratet“ sind, können sie das gesamte Jahr 2025 gemeinsam veranlagen – und sparen dabei mit dem Splittingtarif leicht mehrere Tausend Euro an Einkommensteuer. Der Überraschungseffekt ist groß, die rechtliche Grundlage jedoch eindeutig.
Nachweis durch Standesamturkunde
Das Finanzamt ist selbstverständlich nicht allwissend – wer heiratet, muss das auch nachweisen. Für steuerliche Zwecke reicht die einfache Vorlage der Heiratsurkunde vom Standesamt. Diese enthält das Datum der Eheschließung und die Daten beider Partner.
Steuerliche Gültigkeit ab Eheschließung
Das Heiratsdatum ist entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Steuererklärung. Selbst wenn die Steuererklärung erst im Folgejahr erfolgt, bleibt das Jahr der Eheschließung steuerlich relevant. Die Gültigkeit beginnt mit dem Eintrag im Personenstandsregister (§ 15 PStG) – ab diesem Moment können auch steuerliche Vorteile beantragt werden.
Elektronische Übermittlung ans Finanzamt
In der Praxis übermitteln die Standesämter bestimmte Daten inzwischen elektronisch an die Finanzbehörden. Trotzdem empfiehlt es sich, die Heiratsurkunde aktiv mit einzureichen oder beim Steuerberater vorzulegen, um Rückfragen zu vermeiden. Gerade bei Umzügen oder Namensänderungen kann es sonst zu unnötigen Verzögerungen kommen.
Auswirkungen auf Steuerklassenwahl
Kombinationen der Steuerklassen
Die Wahl der Steuerklassen ist unmittelbar mit der Entscheidung zur Zusammen- oder Einzelveranlagung verknüpft – und sie hat vor allem Einfluss auf das monatliche Nettoeinkommen. Die häufigsten Kombinationen für Ehepaare sind III/V und IV/IV mit oder ohne Faktor.
Steuerklasse IV/IV mit Faktor
Diese Variante ist besonders bei gleichverdienenden Ehepaaren beliebt. Der sogenannte Faktor berücksichtigt bereits bei der Lohnabrechnung den voraussichtlichen Splittingvorteil, verhindert aber gleichzeitig hohe Nachzahlungen bei der Jahressteuer. Der Faktor wird auf Antrag beim Finanzamt berechnet (§ 39f EStG) und regelmäßig angepasst. Besonders transparent ist diese Lösung für Paare, die ihre Steuerbelastung über das Jahr hinweg gleichmäßig verteilen wollen.
Steuerklasse III/V bei Einkommensdifferenz
Wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere – zum Beispiel 70.000 € versus 20.000 € jährlich – dann kann die Kombination III für den Hauptverdiener und V für den geringer Verdienenden zu einem deutlich höheren Nettoeinkommen führen. Der Haken: Wer die Steuerklasse V wählt, muss fast immer eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Zudem kann es zu bösen Überraschungen kommen, wenn der Vorteil auf dem Papier später durch eine hohe Nachzahlung wieder ausgeglichen wird.
Wechsel und Antragstellung
Die Wahl oder der Wechsel der Steuerklassen kann einmal jährlich erfolgen und muss aktiv beantragt werden – sonst bleibt die bisherige Kombination bestehen.
Fristen laut §39 EStG
Laut § 39 Abs. 6 EStG kann der Antrag auf Steuerklassenwechsel bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden, um für das gleiche Jahr noch wirksam zu sein. Wer diesen Termin verpasst, muss mit den bisherigen Klassen ins neue Steuerjahr starten – selbst wenn diese ungünstig waren.
Elektronisches Formular über ELSTER
Der Steuerklassenwechsel kann inzwischen vollständig digital erfolgen. Über das ELSTER-Portal (www.elster.de) stellt das Finanzamt ein Online-Formular bereit, das beide Ehepartner unterschreiben oder digital freigeben müssen. Das spart Zeit, Wege und ermöglicht eine schnellere Rückmeldung. Wichtig ist, dass beide Partner über ein gültiges ELSTER-Zertifikat verfügen – sonst funktioniert die Online-Freigabe nicht.
Steuererklärung nach Heirat korrekt abgeben
Muss man nach Hochzeit Steuererklärung machen
Steuerpflicht bei Wahl bestimmter Steuerklassen
Verpflichtung bei Steuerklasse III/V
Was viele frisch Verheiratete nicht wissen: Allein durch die Wahl bestimmter Steuerklassen wird die Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr zur Pflicht. Klingt bürokratisch, ist aber gesetzlich eindeutig geregelt – nämlich in § 46 Absatz 2 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wer sich also nach der Heirat für die Kombination III/V entscheidet, muss die Steuererklärung zwingend einreichen. Ganz gleich, ob man Steuern zurückbekommt oder nicht. Und das ist keine Bagatelle, sondern eine rechtsverbindliche Pflicht – wer dem nicht nachkommt, riskiert Verspätungszuschläge (§ 152 AO). Der Grund liegt darin, dass bei dieser Kombination meist ein Partner einen deutlich geringeren Lohnsteuerabzug hat, was zu einem erhöhten Nachzahlungsrisiko führt. Das Finanzamt will hier auf Nummer sicher gehen – und das sollte man selbst auch.
Abgabepflicht nach §46 EStG
Neben der Steuerklassenwahl gibt es noch weitere Fälle, in denen Ehepaare nach der Hochzeit zur Abgabe verpflichtet sind. § 46 EStG listet diese detailliert auf – unter anderem dann, wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld über 410 € im Jahr bezogen wurden (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), oder wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig Lohnsteuer abgeführt haben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Auch bei Nebeneinkünften oder Vermietung wird eine Erklärung schnell zur Pflicht. Die Ehe ist also kein Freifahrtschein zur Steuerfreiheit – im Gegenteil: Sie eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch neue Pflichten.
Keine Pflicht bei niedrigen Einkünften
Geringfügige Beschäftigung beider Ehepartner
Jetzt kommt die gute Nachricht: Nicht jedes Ehepaar muss automatisch eine Steuererklärung machen. Wenn beide Partner ausschließlich geringfügig beschäftigt sind – etwa im Rahmen eines Minijobs mit pauschaler Lohnsteuer – entfällt die Abgabepflicht in der Regel komplett. In solchen Fällen wird die Lohnsteuer bereits mit dem Gehalt abgeführt und es besteht keine Veranlagungspflicht (§ 46 Abs. 2 EStG analog). Viele lassen sich jedoch freiwillig veranlagen, um Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen. Pflicht ist es aber nicht.
Grundfreibetrag und Zusammenveranlagung
Wird der Grundfreibetrag von 11.604 € pro Person (Stand: 2025) nicht überschritten, besteht ebenfalls keine Pflicht zur Abgabe. Auch bei gemeinsamem Einkommen von unter 23.208 € im Jahr können Ehepaare freiwillig auf eine Veranlagung verzichten – sofern sie keine weiteren Einkunftsarten haben. Aber Achtung: Oft lohnt sich gerade bei niedrigem Einkommen eine freiwillige Abgabe, weil der Splittingtarif eine spürbare Steuererstattung bringen kann – trotz fehlender Pflicht.
Erste gemeinsame Steuererklärung nach Heirat welche Steuernummer
Zuständigkeit des Finanzamts klären
Vergabe einer gemeinsamen Steuernummer
Ein häufiger Stolperstein bei der ersten gemeinsamen Steuererklärung: Welche Steuernummer ist eigentlich die richtige? Nach einer Heirat erhält das frisch vermählte Paar in der Regel eine neue, gemeinsame Steuernummer – und zwar von dem Finanzamt, in dessen Bezirk der gemeinsame Wohnsitz liegt. Das passiert nicht automatisch über Nacht, sondern meist erst dann, wenn eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht oder aktiv eine neue Nummer beantragt wird. Der zuständige Bearbeiter im Finanzamt legt dann eine neue Einkommensteuerakte an – mit eigener Steuernummer für das Ehepaar. Wichtig ist: Diese ersetzt ab sofort die bisherigen Einzelnummern für Zwecke der gemeinsamen Erklärung.
Steuer-ID beider Ehepartner erforderlich
Neben der Steuernummer sind bei der Abgabe immer auch die persönlichen Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) beider Partner erforderlich. Diese wurden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch bei Geburt oder Zuzug vergeben und bleiben ein Leben lang gültig. Das Finanzamt nutzt die Steuer-IDs, um Daten aus verschiedenen Quellen wie Arbeitgebern, Krankenkassen oder Rentenversicherungen korrekt zuzuordnen. Wer seine Nummer nicht zur Hand hat, kann sie bequem beim BZSt erneut anfordern – online oder schriftlich.
Steueridentifikationsnummer vs. Steuernummer
Wo steht die Steuer-ID?
Wer zum ersten Mal eine Steuererklärung einreicht oder seine Unterlagen sortieren möchte, fragt sich oft: Wo finde ich diese Nummer eigentlich? Die Steuer-ID besteht aus elf Ziffern und steht in der Regel auf dem letzten Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder im ELSTER-Onlinekonto unter „Persönliche Daten“. Auch auf dem Begrüßungsschreiben vom BZSt ist sie vermerkt. Wer sie dort nicht findet, kann sie mit einem einfachen Formular auf der Webseite des Bundeszentralamts erneut anfordern – datenschutzkonform und kostenlos.
Unterschied zwischen ID und laufender Nummer
Der Unterschied zur klassischen Steuernummer ist fundamental: Die Steuer-ID ist personenbezogen und einheitlich für alle steuerlichen Vorgänge gültig – etwa auch bei Kapitalertragssteuer oder Kindergeld. Die Steuernummer hingegen wird vom zuständigen Finanzamt vergeben, ist ortsgebunden und kann sich z. B. nach einem Umzug ändern. Während die ID dauerhaft bleibt, kann die Steuernummer also mehrfach im Leben wechseln. Für die ELSTER-Anmeldung braucht man meist beide – aber dazu gleich mehr.
Steuererklärung nach Heirat – ELSTER
Registrierung und Anmeldung
Zertifikatsdatei und Identifikation
Wer seine erste gemeinsame Steuererklärung online über ELSTER einreichen will – und das ist heute fast Standard – braucht dafür eine gültige Zertifikatsdatei. Dabei handelt es sich um eine digitale Datei, mit der man sich gegenüber dem Finanzamt eindeutig identifizieren kann. Sie funktioniert wie ein elektronischer Schlüssel. Die Erstellung dieser Datei erfolgt im Rahmen der ELSTER-Registrierung unter www.elster.de und dauert in der Regel einige Tage, da ein Freischaltcode per Post versandt wird. Klingt umständlich, ist aber notwendig – schließlich geht es um sensible Daten.
ELSTER-Registrierung mit Personalausweis
Wer es besonders schnell und sicher mag, kann sich auch mit dem neuen Personalausweis im ELSTER-Portal registrieren. Dafür braucht man ein Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone. Diese Art der Anmeldung gilt als besonders sicher, da sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung bietet. Gerade bei Ehepaaren, die gemeinsam eine Erklärung abgeben, müssen beide Partner eine eigene Registrierung durchführen – zumindest dann, wenn sie unabhängig voneinander auf ELSTER zugreifen wollen.
Gemeinsame Abgabe über ELSTER
Wer reicht die Erklärung ein?
Oft kommt die Frage auf: Muss wirklich jeder Ehepartner separat die Erklärung senden? Die Antwort lautet: nein. Bei der Zusammenveranlagung reicht es aus, wenn einer der Ehepartner die Erklärung einreicht. Wichtig ist aber, dass beide Namen und Steuer-IDs korrekt eingetragen sind. Außerdem muss der andere Partner durch Unterschrift oder digitale Zustimmung erklären, dass er mit der Einreichung einverstanden ist. Diese Zustimmung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26b EStG).
Vollmacht und Unterschrift bei Ehepartner
Wird die Erklärung in Papierform abgegeben, unterschreiben beide Ehepartner das Hauptformular (Mantelbogen). Bei digitaler Abgabe über ELSTER genügt die Zustimmung in der Software – entweder über die gemeinsame Registrierung oder durch gesonderte Vollmacht. Wer einen Steuerberater beauftragt, kann die Vertretung ebenfalls digital abwickeln – durch Erteilung einer sogenannten Vollmachtsdatenbankfreigabe. So einfach war Steuern sparen noch nie – wenn man weiß, wie es geht.
Krankengeld und Steuererklärung ohne Nachzahlung 👆Steuerliche Vorteile optimal nutzen
Steuerrückzahlung nach Heirat Rechner
Wie funktioniert der Steuerrechner?
Eingabe von Bruttoeinkommen beider Partner
Wenn man frisch verheiratet ist, hat man selten Lust, sich gleich mit Steuersoftware oder ELSTER herumzuschlagen – verständlich. Aber wer den Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen oder gängiger Steuerplattformen einmal ausprobiert hat, merkt schnell: Das kann richtig lohnenswert sein. Die Eingabe beginnt fast immer mit dem Bruttojahreseinkommen beider Partner. Wichtig ist, dass man hier die Zahlen realistisch angibt – inklusive etwaiger Nebenjobs oder Bonuszahlungen. Warum? Weil der Rechner auf Grundlage dieser Beträge den sogenannten Splittingeffekt berechnet. Und der kann je nach Einkommensverteilung mehrere tausend Euro Unterschied machen.
Splittingeffekt berechnen lassen
Der Clou am Steuerrechner ist der Vergleich: Er zeigt einem direkt, wie sich die Steuerlast bei Einzelveranlagung im Gegensatz zur Zusammenveranlagung verändert. Der Splittingtarif – also die gemeinsame Berechnung der Steuerlast – bringt vor allem dann Vorteile, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der Rechner teilt das gemeinsame Einkommen rechnerisch auf beide Partner auf, ermittelt die Steuerlast je Hälfte und verdoppelt sie anschließend. Das Ganze basiert auf § 32a Abs. 5 EStG. Man muss kein Mathegenie sein, um zu sehen, ob sich das lohnt – der Rechner spuckt am Ende eine ziemlich klare Differenz aus.
Unterschied zu Einzelveranlagung
Simulation beider Varianten
Was wirklich Spaß macht (ja, wirklich!), ist der direkte Vergleich zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Viele Rechner bieten genau das an: Zwei nebeneinander stehende Berechnungen, mit klar ausgewiesener Steuerdifferenz. Man sieht sofort, wie sich der Steuerbetrag bei unveränderter Einkommenssituation verändert – einfach nur durch den Veranlagungsmodus. Diese Art von Simulation ersetzt keine persönliche Steuerberatung, aber sie gibt ein sehr gutes Gefühl dafür, in welche Richtung man steuerlich denkt. Und wer sich unsicher ist, kann so auch besser vorbereitet mit einem Steuerberater sprechen.
Steuerersparnis durch Splitting
In echten Zahlen kann der Splittingvorteil erstaunlich hoch ausfallen. Laut einer Auswertung des Statistischen Bundesamts beträgt die durchschnittliche Ersparnis bei Zusammenveranlagung in Haushalten mit Einkommensunterschieden rund 1.500 bis 2.500 € pro Jahr. Klar, es gibt Ausnahmen, aber der Trend ist eindeutig. Wer diese Zahlen frühzeitig kennt, kann auch besser planen – etwa Rücklagen bilden oder gezielt Sonderausgaben timen. Und mal ehrlich: Wer würde freiwillig auf diese Ersparnis verzichten, nur weil er keinen Steuerrechner öffnen will?
Steuerrückzahlung nach Hochzeit automatisch
Automatische Erstattung möglich?
Vorausgefüllte Steuererklärung prüfen
Viele denken, die Rückzahlung kommt nach der Hochzeit einfach so aufs Konto – ganz automatisch. Doch das ist ein Irrglaube. Zwar gibt es bei ELSTER mittlerweile die sogenannte “vorausgefüllte Steuererklärung” (VaSt), bei der Daten von Arbeitgebern, Krankenkassen und Co. direkt übernommen werden. Aber: Auch diese Erklärung muss aktiv geprüft, ergänzt und abgeschickt werden. Wer das nicht tut, bekommt schlicht gar nichts zurück – selbst wenn ihm eigentlich eine Erstattung zusteht. Die Verantwortung liegt also ganz klar beim Steuerpflichtigen.
Rückzahlung nur nach Antragstellung
Eine automatische Rückerstattung ohne jegliche Steuererklärung gibt es in Deutschland nicht – das bestätigt auch das Bundeszentralamt für Steuern auf Nachfrage. Selbst bei offensichtlichen Überzahlungen muss die Steuererklärung eingereicht werden, damit überhaupt eine Veranlagung stattfinden kann. Und nur dann kann das Finanzamt eine Rückzahlung berechnen. In vielen Fällen steht am Ende tatsächlich eine Gutschrift – aber nur, wenn vorher ein Antrag über ELSTER oder in Papierform eingegangen ist.
Dauer der Bearbeitung
Übliche Wartezeiten beim Finanzamt
Die Bearbeitungszeit – tja, das ist so eine Sache. Wer im Januar seine Steuererklärung abschickt, kann mit etwas Glück im März schon die Rückzahlung auf dem Konto haben. Wer aber erst im Juli oder August abgibt, muss oft länger warten – denn da häufen sich die Anträge. Im Schnitt dauert die Bearbeitung laut einer Erhebung der Stiftung Warentest zwischen sechs und zehn Wochen. Manche Finanzämter sind schneller, manche langsamer – abhängig von Auslastung und Bundesland. Es lohnt sich also, nicht bis zum letzten Moment zu warten.
ELSTER-Statusverfolgung nutzen
Wer ELSTER nutzt, kann im eigenen Nutzerkonto unter „Mein ELSTER“ jederzeit sehen, wie weit die Bearbeitung fortgeschritten ist. Der Status ändert sich etwa von „eingegangen“ zu „in Bearbeitung“ bis hin zu „bescheid erstellt“. Auch der elektronische Bescheid selbst lässt sich dort abrufen, meist ein paar Tage vor dem Postversand. Das schafft Transparenz – und reduziert die Unsicherheit. Denn wer einmal Wochen auf Post vom Finanzamt gewartet hat, weiß, wie zermürbend das sein kann.
Kinderfreibeträge und Sonderausgaben
Steuerliche Vorteile mit Kindern
Kinderfreibetrag vs. Kindergeld
Jetzt wird’s emotional und zugleich steuerlich spannend: Kinder. Wer Nachwuchs hat, bekommt entweder Kindergeld oder den sogenannten Kinderfreibetrag. Doch was viele nicht wissen: Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der Steuerveranlagung, was günstiger ist – das nennt sich Günstigerprüfung (§ 31 EStG). Der Kinderfreibetrag liegt 2025 bei insgesamt 9.312 € (pro Kind, aufgeteilt auf beide Elternteile). Wird durch den Freibetrag eine höhere Steuerersparnis erreicht als durch das erhaltene Kindergeld, erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Das ist besonders bei gutverdienenden Paaren oft der Fall – hier bringt der Freibetrag netto mehr.
Auswirkungen auf Progressionsvorbehalt
Ein oft unterschätzter Aspekt: Der Kinderfreibetrag hat indirekt Einfluss auf den Progressionsvorbehalt – also darauf, wie stark sich bestimmte steuerfreie Leistungen wie Elterngeld auf den Steuersatz auswirken (§ 32b EStG). Wer also Elterngeld bezieht und gleichzeitig den Kinderfreibetrag nutzt, kann die steuerliche Belastung auf das restliche Einkommen senken. Das ist kein Trick, sondern Gesetz – und einer der Gründe, warum man diese Freibeträge nie ignorieren sollte.
Gemeinsame Sonderausgaben nutzen
Kirchensteuer, Spenden und Versicherungen
Einer der großen Vorteile der Zusammenveranlagung liegt in der gemeinsamen Anrechnung von Sonderausgaben. Dazu zählen unter anderem gezahlte Kirchensteuer, Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Beiträge zur Altersvorsorge. All diese Ausgaben können das zu versteuernde Einkommen senken – und zwar gemeinsam, also nicht pro Person. Ehepaare profitieren also doppelt: höhere Abzugsbeträge, weniger Steuerlast. Der relevante Rechtsrahmen ergibt sich aus § 10 EStG – wer’s nachlesen möchte.
Günstigerprüfung bei Sonderausgaben
Auch bei den Sonderausgaben gibt es eine Art Günstigerprüfung – wenn auch weniger formalisiert. Ehepaare sollten genau prüfen, ob es günstiger ist, bestimmte Ausgaben von einem Partner oder von beiden gemeinsam geltend zu machen. Manchmal lohnt es sich sogar, Ausgaben bewusst zu bündeln, etwa bei Spenden oder Versicherungen. Denn je höher die Summe, desto größer der Effekt – logisch, oder? Wer hier mitdenkt, kann viel optimieren, ohne sich steuerlich zu verrenken.
Steuererklärung Verheiratet Zusammen oder Getrennt – Der wirklich effektive Weg zur Steuerersparnis 👆Fazit
Die Steuererklärung nach der Heirat ist weit mehr als nur ein bürokratischer Akt – sie ist ein strategisches Werkzeug, das über Tausende Euro entscheiden kann. Ob Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung, Steuerklassenwahl oder Kinderfreibetrag: Jede Entscheidung beeinflusst das Ergebnis spürbar. Wer sich mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut macht, ELSTER richtig nutzt und steuerliche Potenziale wie das Ehegattensplitting ausschöpft, kann erhebliche Vorteile erzielen. Dabei gilt: Nicht jede Regelung passt zu jedem Paar – aber wer klug wählt, gewinnt. Vor allem bei ungleicher Einkommensverteilung lohnt sich eine genaue Prüfung der Veranlagungsform. Und wer unsicher ist, sollte nicht zögern, einen Steuerberater hinzuzuziehen – gerade im ersten Jahr nach der Hochzeit.
Gewerbe Einkommensteuer: Fehler, die du vermeiden musst 👆FAQ
Muss man nach der Heirat eine Steuererklärung abgeben?
Nicht automatisch. Eine Steuererklärung wird Pflicht, wenn z. B. die Steuerklassenkombination III/V gewählt wird oder wenn bestimmte Lohnersatzleistungen über 410 € bezogen wurden. Ansonsten ist sie freiwillig – kann sich aber trotzdem lohnen.
Welche Steuerklasse ist nach der Hochzeit die beste?
Das kommt auf die Einkommensverhältnisse an. Bei ähnlich hohen Einkommen empfiehlt sich IV/IV (ggf. mit Faktor), bei stark unterschiedlichen Einkommen meist III/V. Ein Steuerrechner hilft bei der Entscheidung.
Kann ich die Steuererklärung auch ohne ELSTER machen?
Ja, es ist auch eine Abgabe in Papierform möglich. Allerdings ist ELSTER schneller, komfortabler und wird vom Finanzamt bevorzugt. Zudem bietet es viele Hilfestellungen und automatisierte Übernahmen.
Bekommen wir automatisch eine gemeinsame Steuernummer?
Nein. Eine gemeinsame Steuernummer wird erst vergeben, wenn ihr eine gemeinsame Steuererklärung einreicht oder sie aktiv beim Finanzamt beantragt. Vorher gelten die bisherigen Einzelsteuernummern weiter.
Was passiert, wenn ich zu spät abgebe?
Bei Pflichtveranlagung drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO). Die Frist endet regulär am 31. Juli des Folgejahres, bei Beratung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis Februar des übernächsten Jahres.
Gibt es eine automatische Rückerstattung nach der Hochzeit?
Nein. Eine Rückzahlung erfolgt nur nach Abgabe einer Steuererklärung. Selbst bei offensichtlichem Erstattungsanspruch müsst ihr aktiv werden. Es gibt keine automatische Auszahlung durch das Finanzamt.
Kann man auch rückwirkend zusammenveranlagt werden?
Ja. Wenn ihr im Dezember heiratet, könnt ihr für das gesamte Jahr rückwirkend zusammenveranlagt werden – auch wenn ihr vorher noch nicht verheiratet wart. Maßgeblich ist der Status am 31. Dezember.
Muss jeder Ehepartner eine eigene ELSTER-Anmeldung machen?
Nicht unbedingt. Für die gemeinsame Abgabe reicht ein Account, wenn beide Partner der Abgabe zustimmen. Wer jedoch unabhängig Zugriff möchte, sollte sich ebenfalls registrieren.
Wo finde ich meine Steuer-ID?
Die Steuer-ID steht auf dem Steuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder im ELSTER-Konto. Alternativ kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern online angefordert werden.
Lohnt sich eine Einzelveranlagung überhaupt?
Ja, in bestimmten Fällen. Zum Beispiel bei hohen individuellen Ausgaben oder nahezu gleichem Einkommen kann die Einzelveranlagung vorteilhaft sein – etwa bei außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben. Ein Vergleich lohnt sich immer.
Gemeinsame Steuererklärung Ehepaar: Zusammen oder einzeln? 👆