Das erste Mal Steuererklärung – und niemand hat es dir erklärt? Ob du Schüler bist, aus dem Studium kommst oder einfach spät dran bist: Ich zeige dir, wie du trotzdem alles richtig machst.

Das erste Mal Steuererklärung machen
Voraussetzungen und Grundlagen
Erste Steuererklärung was beachten
Wann beginnt die Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt nicht erst dann, wenn man “viel verdient”. Überraschenderweise reicht oft schon ein kleiner Nebenverdienst oder das erste Gehalt nach der Ausbildung. Maßgeblich ist, ob Einkünfte erzielt werden, die laut Einkommensteuergesetz steuerpflichtig sind (§2 EStG, Stand 2025). Das können auch Einkünfte aus Minijobs, Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen sein – selbst wenn sie auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen. Wer das übersieht, läuft Gefahr, Fristen zu verpassen oder Rückerstattungen zu verschenken. Schon gewusst? Auch Schüler mit Ferienjob können unter Umständen eine Steuererklärung abgeben.
Steuerfreibetrag und Lohnsteuerabzug
Der Grundfreibetrag markiert die Schwelle, bis zu der keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Im Jahr 2025 liegt dieser bei 11.784 € (Bundesfinanzministerium, 2024). Wird dieser Betrag überschritten, zieht der Arbeitgeber automatisch Lohnsteuer ab – unabhängig davon, ob die Steuerpflicht dem Arbeitnehmer überhaupt bewusst ist. Das bedeutet: Auch wer nur ein paar Monate im Jahr gearbeitet hat, kann durch eine Steuererklärung Geld zurückbekommen. Die meisten wissen nicht, dass diese Rückerstattung ganz ohne Pflicht beantragt werden kann – freiwillig eben.
Unterschied Pflicht und Freiwilligkeit
Freiwillige Abgabe für Arbeitnehmer
Es klingt paradox, aber nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wer nur ein Arbeitsverhältnis hat, keine weiteren Einkünfte erzielt und keine Lohnersatzleistungen bezogen hat, kann freiwillig abgeben – die sogenannte Antragsveranlagung (§46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Und genau das lohnt sich oft: Denn durch Pendlerpauschale, Werbungskosten oder Sonderausgaben gibt’s häufig mehrere hundert Euro zurück. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass man eine Erklärung nur dann machen kann, wenn man “muss”. Nein – man darf auch, wenn man will.
Abgabepflicht bei Lohnersatzleistungen
Anders sieht es aus, wenn im Steuerjahr Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld bezogen wurden. Diese sind zwar selbst oft steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§32b EStG). Das heißt: Sie erhöhen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Die Folge? Eine Erklärung wird verpflichtend – auch wenn das eigentliche Einkommen gar nicht so hoch war. Viele merken das erst, wenn das Finanzamt einen Brief schickt. Dann ist die Überraschung groß.
Welche Unterlagen wichtig sind
Lohnsteuerbescheinigung korrekt prüfen
Diese Bescheinigung erhalten Sie jährlich vom Arbeitgeber – und sie ist das Herzstück jeder Steuererklärung. Sie enthält alle zentralen Daten: Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben. Doch Vorsicht: Fehler sind keine Seltenheit. Ein Zahlendreher, ein falscher Zeitraum – und schon rechnet das Finanzamt anders. Es lohnt sich, diese Angaben mit der letzten Gehaltsabrechnung abzugleichen. Vertrauen ist gut, Nachprüfen bringt Geld.
Versicherungs- und Rentennachweise
Wer Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung zahlt – sei es gesetzlich oder privat –, kann diese oft als Sonderausgaben geltend machen (§10 EStG). Die Nachweise darüber liefern entweder die Versicherer oder die gesetzlichen Kassen automatisch per Jahresbescheinigung. Wichtig ist, dass diese vollständig und richtig zugeordnet sind. Gerade bei mehreren Verträgen (z. B. Zusatzversicherungen) geht schnell der Überblick verloren. Ein strukturierter Ordner spart hier Nerven.
Belege für Sonder- und außergewöhnliche Ausgaben
Kosten für Brillen, Zahnersatz oder eine Haushaltshilfe – all das kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden (§33 EStG). Doch nur, wenn die Belege vollständig sind. Das bedeutet: Quittungen, ärztliche Verordnungen, Zahlungsnachweise – alles muss sauber dokumentiert werden. Wer erst nach der Abgabefrist Belege sucht, verliert nicht selten die Geduld – oder das Geld. Mein Tipp aus eigener Erfahrung: Schon während des Jahres sammeln und digital archivieren.
Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen
Gerade Berufseinsteiger vergessen oft, dass auch ihre Ausbildungszeit steuerlich relevant ist. Wer beispielsweise eine duale Ausbildung gemacht oder ein Zweitstudium absolviert hat, kann Fahrtkosten, Bücher oder Semesterbeiträge als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen (§9 Abs. 6 EStG). Doch ohne Immatrikulationsbescheinigungen, Rechnungen und Zahlungsnachweise wird das Finanzamt skeptisch. Besonders wenn rückwirkend eingereicht wird, kann jede fehlende Unterlage zum Problem werden.
Ablauf und Fristen im Überblick
Das erste Mal Steuererklärung mit Elster
ELSTER Konto registrieren
Der erste Schritt führt über das offizielle ELSTER-Portal der Finanzverwaltung (www.elster.de). Dort muss ein persönliches Benutzerkonto angelegt werden. Das funktioniert entweder mit einer Zertifikatsdatei oder über das Login mit BundID. Klingt kompliziert? Ist es aber nicht – wenn man die Anleitung genau befolgt. Die Aktivierung dauert meist 2–5 Tage, da per Post ein Bestätigungscode verschickt wird. Also: rechtzeitig starten, nicht erst kurz vor Fristende.
Zertifikatsdatei oder BundID Login wählen
Zwei Wege führen zum Ziel: Entweder entscheidet man sich für die klassische Zertifikatsdatei – eine Art digitale Unterschrift, die lokal gespeichert wird – oder für die modernere Variante mit BundID, die auch für andere Behördenportale genutzt werden kann. Beide Optionen sind sicher, aber nicht gleich praktisch. Wer viel unterwegs ist, wird die Flexibilität der BundID schätzen. Wer lieber alles lokal speichert, bleibt bei der Zertifikatsdatei. Wichtig ist: Entscheiden, einrichten, loslegen.
Das erste Mal Steuererklärung wann abgeben
Abgabefrist für Pflichtveranlagung
Wenn die Erklärung verpflichtend ist, etwa wegen Nebeneinkünften oder Progressionsvorbehalt, gilt eine feste Frist: Bis zum 31. Juli des Folgejahres muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein (§149 AO, Stand 2025). Wird sie von einem Steuerberater eingereicht, verlängert sich diese automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Aber Achtung: Fristverlängerung bedeutet nicht Fristvergessen. Verspätungszuschläge sind schnell fällig.
Abgabefrist bei freiwilliger Abgabe
Wer freiwillig abgibt – etwa um sich Lohnsteuer zurückzuholen –, hat deutlich mehr Zeit: Vier Jahre ab dem Ende des Steuerjahres (§169 Abs. 2 AO). Für 2021 läuft die Frist also bis 31. Dezember 2025. Das bietet Spielraum, sollte aber nicht zur Prokrastination verführen. Je früher die Erklärung rausgeht, desto schneller kommt das Geld zurück. Und mal ehrlich – wer wartet schon gern aufs Finanzamt?
Steuerformulare für Einsteiger
Mantelbogen und Anlage N
Der Mantelbogen ist das zentrale Deckblatt jeder Steuererklärung. Dort werden persönliche Daten, Bankverbindung und grundlegende Angaben gemacht. Für Arbeitnehmer ist außerdem die Anlage N relevant – hier werden Lohn, Werbungskosten und weitere berufliche Aufwendungen eingetragen. Keine Angst vor den vielen Zeilen: ELSTER führt inzwischen schrittweise durch den Prozess.
Anlage Vorsorgeaufwand und Sonderausgaben
Diese Anlage bezieht sich auf alle Ausgaben rund um Altersvorsorge, Versicherungen und ähnliche Posten. Darunter fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ebenso wie private Haftpflicht oder Spenden an gemeinnützige Organisationen (§10 EStG). Wer diese Anlage sauber ausfüllt, kann seine Steuerlast oft deutlich senken. Tipp: Beitragsbescheinigungen digital bereithalten.
Anlage KAP bei Kapitalerträgen
Zinsen, Dividenden, ETFs – wer solche Erträge hat, muss sie hier angeben. Auch wenn Banken oft schon Abgeltungsteuer einbehalten haben, kann sich eine Eintragung lohnen – etwa, wenn der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Stand 2025) nicht ausgeschöpft wurde. Es geht also nicht immer um Nachzahlung, sondern oft um Rückerstattung.
Anlage Kind bei Eltern
Kinder kosten – und sie helfen bei der Steuer. In der Anlage Kind werden Angaben zu Geburtsdatum, Ausbildungsstatus, Kindergeldbezug und Betreuung gemacht. Wichtig: Auch volljährige Kinder können berücksichtigt werden, wenn sie noch in Ausbildung oder Studium sind (§32 EStG). Wer die Angaben lückenlos einträgt, profitiert von Freibeträgen und Entlastungen.
Anlage R bei Nebeneinkünften
Diese Anlage betrifft Personen, die Renten oder ähnliche Einkünfte beziehen – etwa aus privater Vorsorge, betrieblicher Altersversorgung oder ausländischen Rentenquellen. Viele vergessen, dass auch Renten steuerpflichtig sein können, je nach Beginn und Art (§22 EStG). Wer hier unvollständig ausfüllt, riskiert Nachfragen vom Finanzamt – oder unnötige Nachzahlungen.
Häufige Fehler beim ersten Mal
Falsche oder fehlende Angaben
Werbungskosten nicht vollständig
Fahrtkosten, Umzugskosten, Arbeitsmittel
Viele geben nur das an, was ihnen spontan einfällt – und vergessen dabei, dass selbst einfache Dinge wie der tägliche Arbeitsweg steuerlich zählen. Die sogenannte Entfernungspauschale wird pro Kilometer zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte angesetzt (§9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Stand 2025). Doch hier lauern schon die ersten Fehler: falsche Kilometerzahl, abweichende Arbeitstage oder der zweite Arbeitsplatz. Noch gravierender wird’s beim Umzug – etwa nach dem Studium oder wegen einer neuen Stelle. Wer das nicht als beruflich bedingten Umzug kennzeichnet, verliert schnell mehrere hundert Euro. Und Arbeitsmittel? Auch ein USB-Stick oder Schreibtischstuhl gehören dazu – aber bitte mit Quittung.
Homeoffice-Pauschale und Telefonkosten
Spätestens seit der Pandemie kennt jeder das Homeoffice – doch steuerlich ist es immer noch ein Minenfeld. Viele glauben, ohne separates Arbeitszimmer könne man nichts absetzen. Falsch! Die Homeoffice-Pauschale ermöglicht bis zu 1.260 € jährlich, auch ohne eigenes Büro (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Klingt gut? Ja – wenn man sie korrekt einträgt. Die Realität: falsche Zeilen, fehlende Nachweise, vermischte Kosten mit privaten Geräten. Und wer beruflich telefoniert, kann einen Teil der Handyrechnung absetzen – aber bitte nicht einfach pauschal 50 %. Das Finanzamt erwartet eine nachvollziehbare Aufstellung.
Außergewöhnliche Belastungen vergessen
Krankheitskosten mit Attest
Ein echter Klassiker: Man hat 2024 eine teure Zahnbehandlung bezahlt – und vergisst, sie steuerlich anzugeben. Dabei zählen medizinische Ausgaben zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen (§33 EStG). Doch aufgepasst: Ohne ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung erkennt das Finanzamt kaum etwas an. Die Faustregel: Je individueller und teurer, desto strenger die Anforderungen. Brillen, Kuren, Medikamente – all das ist absetzbar, wenn die Formalitäten stimmen. Und bitte nicht auf Rechnungen verzichten – selbst wenn’s „unter der Hand günstiger“ wäre. Das lohnt sich nie.
Pflegekosten mit Nachweisen
Pflegebedürftigkeit betrifft längst nicht nur Senioren. Auch bei Angehörigen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen entstehen oft hohe Zusatzkosten – von Fahrdiensten bis zu Pflegematerial. Diese Ausgaben können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen (§33 Abs. 3 EStG). Entscheidend ist die Dokumentation: Pflegegradnachweis, Zahlungsbelege und idealerweise ein Schreiben vom Pflegedienst. Viele lassen hier Geld liegen, weil sie glauben, „das ist doch privat“. Nein, ist es nicht – jedenfalls nicht für das Finanzamt.
Sonderausgaben übersehen
Versicherungsbeiträge ohne Nachweise
Fast jeder zahlt Versicherungen – aber nicht jeder nutzt sie steuerlich. Beiträge zur Haftpflicht, Unfallversicherung oder Risikolebensversicherung können als Sonderausgaben abgesetzt werden (§10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Doch ohne Jahresbescheinigung oder Zahlungsnachweis läuft gar nichts. Besonders tricky wird’s bei Kombiprodukten: Ist ein Teil der Police Altersvorsorge? Oder reiner Vermögensaufbau? Das Finanzamt trennt hier messerscharf – und fordert klare Belege. Tipp: Jährliche Beitragsübersichten immer digital sichern, am besten sofort nach Erhalt.
Spendenquittungen fehlen
Wer spendet, tut Gutes – und kann das steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster (§10b EStG, Anwendungserlass 2025). Viele Organisationen verschicken das automatisch – aber was, wenn man online spendet, anonym oder in mehreren Raten? Ohne vollständige Quittung kein Steuerbonus. Das Finanzamt prüft hier inzwischen besonders scharf, vor allem bei größeren Beträgen. Also: keine Screenshots von PayPal, sondern richtige Spendenbescheinigung mit Datum, Betrag und gemeinnützigem Zweck.
Technische und formale Stolperfallen
Fehlerhafte Eingaben bei ELSTER
Anlage vergessen oder falsch gewählt
ELSTER kann vieles – aber nicht denken. Wer dort die falsche Anlage auswählt oder eine wichtige ganz weglässt, bekommt entweder keine Rückerstattung oder eine unangenehme Nachfrage vom Finanzamt. Besonders heikel ist das bei der Anlage Vorsorgeaufwand oder bei Nebeneinkünften. Wer sich unsicher ist, sollte nicht „auf gut Glück“ klicken, sondern gezielt nachlesen oder ein Testformular durchspielen. Immer wieder landen z. B. Studierende in der falschen Anlage N, obwohl sie nur geringe Einkünfte aus Minijobs hatten – und wundern sich dann über Null-Erstattung.
Steuer-ID oder IBAN fehlerhaft
Klingt banal, passiert aber oft genug: Die Steuer-Identifikationsnummer ist vertauscht, oder die IBAN enthält einen Tippfehler. Ergebnis: Der Bescheid verzögert sich, das Geld geht nicht ein oder – schlimmer – wird zurückgehalten. Die Steuer-ID findet man übrigens auf der Lohnsteuerbescheinigung oder im letzten Steuerbescheid. Und zur IBAN: Immer zweimal prüfen, vor allem bei langen Kombinationen mit vielen Nullen. Wer sich hier vertut, steht womöglich monatelang ohne Rückerstattung da.
Belege nicht korrekt hochgeladen
PDF-Dateien richtig benennen
Das ELSTER-Portal erlaubt inzwischen das Hochladen von Belegen – ein Fortschritt, der viele Fehlerquellen beseitigt hat. Aber: Die Dateien müssen sinnvoll benannt und zugeordnet werden. „Scan_014.pdf“ überzeugt niemanden. Besser sind aussagekräftige Namen wie „Lohnsteuerbescheinigung_2024.pdf“. Das spart Rückfragen und macht den Eindruck, man habe den Überblick. Auch auf die Dateigröße achten – riesige Scans mit 20 MB führen oft zu technischen Problemen. Ein Komprimierungstool hilft hier weiter.
Nachreichung per Post bei ELSTER
Einige Dokumente dürfen nicht digital hochgeladen, sondern müssen klassisch per Post eingereicht werden – zum Beispiel bestimmte Originalbelege bei Spenden oder Bescheinigungen aus dem Ausland. Wer hier denkt, ein Foto reiche aus, erlebt schnell eine Ablehnung. Noch schlimmer: Man schickt es zu spät. Die Frist für Nachreichungen beträgt in der Regel einen Monat nach Aufforderung (§87b AO, Stand 2025). Also am besten gleich nach Absenden der Erklärung prüfen, ob noch etwas fehlt – und notfalls sofort zur Post laufen. Ein Einschreiben gibt Sicherheit.
Muss ich mit Steuerklasse 1 eine Steuererklärung machen? 👆Rückwirkende Steuererklärung und Sonderfälle
Steuererklärung das erste Mal rückwirkend
Rückwirkende Abgabe bis 7 Jahre
Kaum zu glauben, aber wahr: Die Steuererklärung kann bis zu sieben Jahre rückwirkend abgegeben werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer bisher keine Verpflichtung zur Abgabe hatte, kann freiwillig bis zu sieben Jahre zurück eine sogenannte Antragsveranlagung vornehmen. Grundlage dafür bildet die Festsetzungsverjährung nach der Abgabenordnung. Für viele ist das eine große Überraschung: Geld zurück für Jahre, die man schon längst abgeschrieben hatte?
§169 AO und Festsetzungsverjährung
Gemäß §169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Aber: Bei freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung) gilt diese Frist abweichend bis zu sieben Jahre, wenn keine Festsetzung erfolgt ist. Das heißt konkret: Im Jahr 2025 kann man noch das Steuerjahr 2018 erklären. Voraussetzung ist, dass man in diesem Jahr keine Pflicht zur Abgabe hatte.
Beispielrechnungen für Nachveranlagung
Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Angenommen, jemand hat 2019 als Werkstudent 9.800€ verdient, wovon 1.400€ Lohnsteuer abgeführt wurden. Durch die freiwillige Abgabe kann er sich die gesamte Lohnsteuer zurückholen – plus eventueller Werbungskosten. Ohne Abgabe: Geld bleibt beim Staat. Mit Abgabe: mehrere hundert Euro auf dem Konto. Und das sogar Jahre später.
Voraussetzungen für rückwirkende Erklärung
Keine Abgabepflicht im ursprünglichen Jahr
Die rückwirkende Abgabe ist nur möglich, wenn im betreffenden Jahr keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe bestand. Das ist oft bei Studenten, Geringverdienern oder Teilzeitkräften der Fall. Wichtig: Wer beispielsweise Elterngeld oder Nebeneinkünfte über dem Freibetrag hatte, war eventuell doch abgabepflichtig – und dann greift die siebenjährige Frist nicht mehr automatisch.
Positive Einkünfte durch Studium oder Ausbildung
Besonders spannend wird es, wenn in früheren Jahren Werbungskosten angefallen sind, z. B. durch ein Zweitstudium oder eine Berufsausbildung. Diese können im Rahmen eines Verlustvortrags steuerlich genutzt werden – selbst wenn damals keine Einkünfte vorhanden waren. Das bedeutet: Spätere Jahre mit echtem Einkommen können dadurch entlastet werden. Die Voraussetzung: rechtzeitige Abgabe der Erklärung für das betreffende Studienjahr.
Erste Steuererklärung nach Ausbildung
Übergang in die Berufstätigkeit
Einkommen unter Grundfreibetrag
Nach einer Ausbildung steigt man oft mit einem geringeren Anfangsgehalt ein. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (11.784€ in 2025 laut BMF), wurde jedoch trotzdem Lohnsteuer abgeführt, ergibt sich fast immer eine Rückzahlung. In solchen Fällen ist die Abgabe freiwillig, aber finanziell lohnend.
Lohnsteuererstattung bei Werbungskosten
Gerade Berufseinsteiger unterschätzen oft die Wirkung von Werbungskosten. Fahrtkosten, Bewerbungskosten und sogar Fortbildungen können geltend gemacht werden. Wenn diese die Pauschale von 1.230€ (Stand 2025) übersteigen, wirkt sich das sofort positiv auf die Erstattung aus. Und wer weiß das schon beim ersten Mal?
Berufseinstieg und Umzugskosten
Neue Arbeitsstelle und Doppelte Haushaltsführung
Wenn der neue Job einen Umzug erfordert, greifen steuerliche Erleichterungen. Besonders relevant: Die doppelte Haushaltsführung, also wenn man aus beruflichen Gründen unter der Woche in einer Zweitwohnung lebt. Die Miete, Heimfahrten, sogar Ausgaben für Einrichtung können anteilig abgesetzt werden (©9 EStG, R 9.11 LStR). Voraussetzung: Nachweis der beruflichen Notwendigkeit und zweier Haushalte.
Bewerbungskosten nach der Ausbildung
Auch die Zeit zwischen Ausbildungsende und Jobantritt ist steuerlich nicht “wertlos”. Wer Bewerbungen geschrieben hat, kann die dafür entstandenen Kosten absetzen: Fotos, Fahrtkosten zum Gespräch, Druckkosten oder Bewerbungscoaching. Entscheidend ist, dass die Ausgaben belegbar sind. Die Finanzämter erkennen auch Pauschalen an, doch echte Nachweise sind meist vorteilhafter.
Erste Steuererklärung nach Studium
Verlustvortrag aus Studienzeit
Studiengebühren und Semesterbeiträge
Gerade bei Masterstudiengängen oder Zweitstudiengängen gelten die Aufwendungen als Werbungskosten und können per Verlustvortrag angesetzt werden. Studiengebühren, Semesterbeiträge, Fachliteratur, selbst anteilige Mietkosten eines Arbeitszimmers können relevant sein (§9 EStG). Voraussetzung: Ein Antrag in ELSTER zum Verlustvortrag.
Umzugskosten zum ersten Arbeitsplatz
Viele Absolventen ziehen für den ersten Job um – und genau das kann Geld zurückbringen. Umzugskosten aus beruflichem Anlass sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie nachweislich durch den neuen Arbeitsplatz veranlasst wurden. Dazu zählen Transport, Renovierung, Maklerkosten oder doppelte Miete.
Nebenjob im Studium richtig angeben
Werkstudentenregelung und Steuerklasse
Werkstudenten zahlen in der Regel keine Sozialabgaben, aber Lohnsteuer könnte dennoch einbehalten worden sein. Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann sich diese mit einer Steuererklärung zurückholen. Achtung: Steuerklasse I ist die Regel, aber bei mehreren Jobs kann es zu Klasse VI kommen – und das tut weh.
Minijob und Steuerfreiheit
Ein 520-Euro-Minijob ist für Studierende in der Regel steuerfrei, solange der Arbeitgeber die Pauschsteuer zahlt. Doch wenn das nicht der Fall ist oder mehrere Jobs parallel laufen, kann es zu steuerpflichtigem Einkommen kommen. Deshalb: Immer Lohnabrechnungen prüfen und notfalls per Steuererklärung klären lassen.
Steuererklärung erklärt für Schüler
Schülerjob und Steuerabzug verstehen
Ferienjob mit Lohnsteuerabzug
Viele Schüler arbeiten in den Ferien, oft mit großer Motivation, aber wenig Ahnung vom Thema Steuer. Dabei kann es passieren, dass Arbeitgeber Lohnsteuer abführen, obwohl der Verdienst insgesamt unter dem Freibetrag liegt. Wer das nicht durch eine Steuererklärung zurückfordert, schenkt dem Staat Geld. Eine einfache Abgabe über ELSTER reicht oft aus, um alles zurückzuholen.
Steuer-ID für Minderjährige
Auch Minderjährige haben bereits eine Steuer-Identifikationsnummer. Diese ist erforderlich, damit der Arbeitgeber die Daten korrekt ans Finanzamt übermitteln kann. Viele Eltern wissen das nicht – dabei steht die Steuer-ID meist auf dem Kindergeldbescheid oder kann online beim BZSt angefordert werden.
Lohnsteuer zurückholen als Schüler
Einkommen unter Freibetrag
Wenn der Schülerjob insgesamt weniger als der Grundfreibetrag einbringt, besteht grundsätzlich keine Steuerpflicht. Trotzdem wird oft automatisch Lohnsteuer einbehalten. Eine Steuererklärung kann helfen, diese Beträge komplett zurückzuerhalten – ohne großen Aufwand, aber mit großer Wirkung.
Steuererklärung ohne Verpflichtung möglich
Viele junge Menschen glauben, dass sie gar keine Steuererklärung abgeben dürfen, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Das ist falsch. Die Antragsveranlagung erlaubt jedem, der Lohnsteuer gezahlt hat, eine freiwillige Abgabe – auch ohne Pflicht. Besonders für Schüler und Studierende ist das ein echter Geheimtipp.
Steuererklärung für Immobilienbesitzer 👆Fazit
Das erste Mal eine Steuererklärung zu machen, wirkt oft einschüchternd – vor allem, wenn man keine Erfahrung, keine Anleitung und keine Ahnung hat, wo man anfangen soll. Aber genau darin liegt das Potenzial: Wer sich einmal damit auseinandersetzt, kann nicht nur bares Geld zurückholen, sondern lernt auch ein fundamentales System kennen, das uns alle betrifft. Ob als Schüler mit Ferienjob, Absolvent auf dem Weg ins Berufsleben oder einfach jemand, der rückwirkend alles richtig machen möchte – der Schlüssel liegt in der Information, der Organisation und im Mut, es einfach zu machen. Niemand ist perfekt vorbereitet. Aber wer anfängt, ist schon einen Schritt voraus.
How to Steuererklärung einfach erklärt 2026 👆FAQ
Wie lange kann ich die Steuererklärung rückwirkend abgeben?
Bis zu 7 Jahre rückwirkend – aber nur, wenn du in dem betreffenden Jahr nicht zur Abgabe verpflichtet warst (§169 AO). Für das Steuerjahr 2018 endet die Frist am 31.12.2025.
Was brauche ich für die erste Steuererklärung?
Mindestens deine Steuer-ID, die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber, deine IBAN, eventuell Versicherungsbescheinigungen und Nachweise für Werbungskosten. Je besser du sortiert bist, desto leichter wird’s.
Muss ich als Schüler wirklich eine Steuererklärung machen?
Nein, aber du darfst – freiwillig. Wenn dir Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl dein Verdienst unter dem Grundfreibetrag lag, kannst du sie dir komplett zurückholen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht und freiwilliger Abgabe?
Bei der Pflichtabgabe schreibt das Gesetz eine Steuererklärung vor, z. B. bei Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünften. Die freiwillige Abgabe ist eine Option, um zu viel gezahlte Steuern zurückzubekommen (§46 Abs. 2 EStG).
Kann ich die Steuererklärung auch ohne ELSTER machen?
Ja, theoretisch auch auf Papier – aber ELSTER ist das offizielle Online-Portal und wird vom Finanzamt bevorzugt. Es ist kostenlos, sicher und führt dich Schritt für Schritt durch.
Was ist ein Verlustvortrag?
Ein Verlustvortrag ist ein steuerlicher Mechanismus, mit dem du Ausgaben aus Jahren ohne Einkommen in zukünftige Jahre mit Einkommen übertragen kannst. Besonders spannend für Studenten mit Werbungskosten.
Welche Fristen gelten für die freiwillige Abgabe?
Vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres (§169 Abs. 2 AO). Für das Steuerjahr 2021 hast du also bis 31.12.2025 Zeit.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Bis zu 1.260 € jährlich kannst du pauschal geltend machen – auch ohne separates Arbeitszimmer. Wichtig: Die Arbeit muss zu Hause stattgefunden haben und dokumentiert sein.
Welche Belege muss ich aufheben?
Alles, was du steuerlich geltend machen willst: Lohnabrechnungen, Versicherungsnachweise, Quittungen für Arbeitsmittel, Fahrkarten, Arztkosten oder Spenden. Am besten digital und sortiert.
Gibt es Hilfe für Einsteiger?
Ja, zum Beispiel kostenlose Steuerhilfe-Vereine, ELSTER-Hilfeforen, Studierendenwerke oder Software wie WISO oder Smartsteuer, die Schritt für Schritt durch die Erklärung führen. Und natürlich diesen Blog.
Steuererklärung 7 Jahre rückwirkend: Ihre letzte Chance auf Rückzahlung 👆