Einkommensteuer Azubi: So sparst du Geld

Einkommensteuer Azubi – Viele Azubis zahlen unnötig viel Lohnsteuer. Wir zeigen dir, wie du das vermeidest, Rückerstattung beantragst und deine Rechte als Berufseinsteiger nutzt.

einkommensteuer azubi

Azubi und Steuerpflicht

Steuerliche Einordnung von Azubis

Ausbildung und Steuerklasse

Lohnsteuer Azubi Steuerklasse 1

Für viele Auszubildende beginnt mit dem ersten Gehalt auch der erste Kontakt mit dem Thema Lohnsteuer – und das meist automatisch in Steuerklasse I. Diese Steuerklasse gilt in der Regel für ledige, kinderlose Azubis ohne Nebenbeschäftigung und ist damit der Standardfall. Die Einordnung erfolgt durch den Arbeitgeber über das ELStAM-Verfahren, bei dem das Finanzamt die relevanten Steuermerkmale bereitstellt. Interessanterweise zahlen viele Azubis trotz Steuerabzugs am Ende gar keine Einkommensteuer – weil ihr Jahresbruttoeinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Das führt dazu, dass bei einer Steuererklärung oft eine komplette Rückerstattung möglich ist. Entscheidend ist also: Die Steuerklasse legt fest, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird – nicht, wie viel letztlich beim Staat verbleibt.

Azubi Steuerklasse 6 Besonderheit

Ein echter Fallstrick lauert bei einer zweiten Beschäftigung: Sobald ein Azubi zwei Jobs gleichzeitig hat, wird der zweite pauschal in Steuerklasse VI eingestuft – mit den höchsten Abzügen überhaupt. Und das, obwohl das Einkommen oft gering ist. Das Problem: In Steuerklasse VI entfällt jeglicher Freibetrag. Dadurch schrumpft das Nettogehalt massiv, selbst bei nur wenigen Stunden zusätzlicher Arbeit. Viele junge Menschen wissen das nicht und wundern sich über den „Gehalts-Schock“. Wer also plant, neben der Ausbildung zu jobben, sollte genau prüfen, ob sich das finanziell wirklich lohnt – oder zumindest die Steuer danach über die Steuererklärung zurückholen.

Kirchensteuer bei Azubis

Ein gern übersehener Posten auf dem Lohnzettel ist die Kirchensteuer. Sie wird automatisch erhoben, wenn du bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt eine Religionszugehörigkeit angibst. In den meisten Bundesländern beträgt sie 8–9 % der Lohnsteuer. Für viele Azubis ist das überraschend, besonders wenn sie mit Religion nichts mehr am Hut haben. Ein Austritt aus der Kirche ist jederzeit möglich, wirkt sich aber erst ab dem Folgemonat steuerlich aus. Wichtig zu wissen: Auch hier lohnt sich der Blick auf den Lohnzettel – denn Kirchensteuerpflicht beginnt bereits ab dem ersten steuerpflichtigen Euro.

Sozialabgaben im Überblick

Rentenversicherungspflicht

Auch wenn du es kaum glaubst: Azubis zahlen ab dem ersten Euro in die Rentenversicherung ein. Das ist gesetzlich verpflichtend (§ 1 SGB VI). Der Beitragssatz liegt aktuell bei 18,6 % und wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Azubi getragen. Das bedeutet: Selbst wenn dein Bruttogehalt niedrig ist, fließt jeden Monat ein Teil in deine spätere Rente. Viele empfinden das als ungerecht – dabei ist es eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Übrigens: Die eingezahlten Zeiten zählen bereits als sogenannte Wartezeitmonate – also später keine verlorene Zeit im Rentenverlauf!

Krankenversicherung Azubi

Die Krankenversicherung für Azubis funktioniert anders als bei Studierenden: Du bist grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V). Der Beitrag wird automatisch vom Gehalt abgezogen. Der große Unterschied: Bei Azubis übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Beiträge, der Rest wird vom Azubi selbst getragen. Falls du privat versichert bist (was extrem selten ist in der Ausbildung), gelten andere Regeln – und es lohnt sich meistens finanziell nicht.

Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Neben Renten- und Krankenversicherung sind auch Pflege- und Arbeitslosenversicherung Pflichtbeiträge. Auch hier gilt das Prinzip der paritätischen Finanzierung: Arbeitgeber und Azubi teilen sich den Beitrag. Bei der Pflegeversicherung gibt es einen kleinen Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren – für viele Azubis noch irrelevant, aber später wichtig. Die Arbeitslosenversicherung greift im Fall eines Ausbildungsabbruchs oder nach der Ausbildung – ein guter Sicherheitsanker, den viele unterschätzen.

Steuerliche Freigrenzen und Freibeträge

Grundfreibetrag Azubi 2025

Aktueller Grundfreibetrag

Für das Jahr 2025 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei voraussichtlich 11.784 Euro (Stand: Bundesregierung, Referentenentwurf 2024). Das bedeutet: Wer im Jahr weniger verdient, muss keine Einkommensteuer zahlen – ganz unabhängig von der Steuerklasse. Für Azubis ist das ein entscheidender Punkt, denn viele liegen mit ihrem Jahresgehalt genau an dieser Grenze. Sobald du unter diesem Betrag bleibst, kannst du über die Steuererklärung sämtliche gezahlten Steuern zurückfordern.

Einfluss auf Lohnsteuerpflicht

Obwohl du vielleicht keine Einkommensteuer am Jahresende zahlen musst, wird monatlich dennoch Lohnsteuer einbehalten – je nach Steuerklasse. Der Grund: Der Arbeitgeber kennt deine jährliche Einkommenssituation nicht. Erst durch die Steuererklärung am Jahresende wird klar, ob du über oder unter dem Grundfreibetrag lagst. Genau deshalb ist die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für Azubis oft mit einer Rückerstattung verbunden – manchmal sogar mehrere hundert Euro.

Ab wann Azubi Steuern zahlen muss

Grenze beim Ausbildungsgehalt

Die Lohnsteuerpflicht beginnt dann, wenn das Bruttogehalt so hoch ist, dass es über den monatlichen Freibetragsgrenzen liegt. 2025 entspricht das etwa einem Monatsgehalt von ca. 983 Euro. Viele Ausbildungsberufe überschreiten diese Schwelle bereits im ersten oder zweiten Lehrjahr. Und hier beginnt der klassische Irrtum: Auch wenn nur 5 Euro darüberliegen, wird sofort die gesamte Differenz versteuert – anteilig natürlich. Es ist also kein schleichender Einstieg, sondern eine harte Grenze.

Abgabepflicht bei Nebeneinkünften

Sobald du zusätzlich zur Ausbildung Geld verdienst – etwa durch Minijobs oder selbstständige Tätigkeiten – kann sich die steuerliche Situation radikal ändern. Besonders bei selbstständiger Arbeit greift die Abgabepflicht viel früher, denn dann wird Einkommensteuer außerhalb des Lohnsteuerabzugs fällig. Das bedeutet: Du musst eine Steuererklärung abgeben und dein gesamtes Einkommen offenlegen. Hier passieren die meisten Fehler – weil viele Azubis nicht wissen, dass sie mit einem Nebenjob plötzlich steuerlich anders eingestuft werden.

Ausbildungsgehalt Abzüge Rechner

Netto-Brutto Vergleich für Azubis

Um wirklich zu verstehen, was vom Bruttogehalt übrig bleibt, lohnt sich ein Blick in einen Netto-Brutto-Rechner speziell für Azubis. Diese Tools berücksichtigen Steuerklasse, Kirchensteuer, Freibeträge und Sozialabgaben – alles automatisch. Ein typisches Beispiel: Bei 1.050 Euro brutto bleiben nach Abzügen rund 820 Euro netto – je nach Bundesland und persönlicher Konstellation. Wer den Unterschied einmal schwarz auf weiß sieht, versteht schnell, warum der „erste große Gehaltsmoment“ oft ernüchternd ausfällt.

Einkommensteuererklärung Azubi

Wann eine Abgabe sinnvoll ist

einkommensteuer azubi

Pflicht zur Steuererklärung

Überschreiten des Grundfreibetrags

Auch wenn viele Auszubildende meinen, sie seien grundsätzlich nicht steuerpflichtig, kann sich das Blatt schnell wenden, sobald das Jahreseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Für das Steuerjahr 2025 liegt dieser bei 11.784 Euro (Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf 2024). Klingt nach viel? Kommt aber schneller zusammen, als gedacht – insbesondere bei tariflich vergüteten Ausbildungen im öffentlichen Dienst oder im technischen Bereich. Wird dieser Betrag auch nur minimal überschritten, entfällt die Steuerfreiheit – und die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist ausgelöst (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Steuerklassen mit Nebenjobs

Ein weiteres Szenario, das zur Abgabepflicht führt: Wenn neben der Ausbildung noch ein Minijob oder gar ein Midijob läuft. Besonders problematisch wird es, wenn die Nebentätigkeit über Steuerklasse VI abgerechnet wird. In diesem Fall ist die Steuerbelastung deutlich höher, und das Finanzamt prüft nachträglich, ob eine Steuererklärung nötig ist – insbesondere bei mehreren Einkunftsquellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). In der Praxis bedeutet das: Wer zusätzlich verdient, sollte die Steuerpflicht genau prüfen – sonst wird die „freiwillige“ Erklärung ganz schnell zur Pflicht.

Steuererklärung ohne Lohnsteuer

Werbungskosten trotzdem anrechenbar

Selbst wenn keine Lohnsteuer abgeführt wurde – etwa weil das Gehalt unterhalb der Freibetragsgrenze lag – lohnt sich eine Steuererklärung häufig trotzdem. Warum? Weil sogenannte Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu zählen Fahrtkosten zur Berufsschule, Ausgaben für Arbeitsmittel oder Bewerbungskosten. Und genau diese Ausgaben können zu einer sogenannten „negativen Steuer“ führen – also einem Verlustvortrag, der in künftigen Jahren mit steuerpflichtigem Einkommen verrechnet wird (§ 10d EStG). Ein echter Vorteil für Weitsichtige.

Rückerstattung bei Null-Steuer

Noch besser: In vielen Fällen kommt es sogar zu einer Rückerstattung, obwohl keine Lohnsteuer gezahlt wurde. Klingt paradox, ist aber steuerlich möglich, wenn bestimmte Pauschalen oder Sonderausgaben greifen – etwa durch hohe Entfernungspauschalen oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Finanzverwaltung erkennt diese Aufwendungen unter Umständen auch ohne tatsächliche Steuerlast an (§ 32d EStG, BFH-Urteil vom 27.05.2020, VI R 21/18). Die Moral der Geschichte? Steuererklärung kann sich auch ohne Vorauszahlung lohnen.

Absetzbare Kosten für Azubis

Werbungskosten und Sonderausgaben

Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte

Der tägliche Weg zur Ausbildungsstätte kostet Zeit, Nerven – und Geld. Steuerlich gesehen kann man sich einen Teil davon zurückholen. Pro Entfernungskilometer sind pauschal 30 Cent absetzbar, und zwar für den einfachen Weg, nicht für Hin- und Rückfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Wichtig: Es zählt der direkte Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – in der Regel der Ausbildungsbetrieb. Wer weite Wege pendelt, kann hier ordentlich Steuern sparen, selbst bei geringem Einkommen.

Arbeitsmittel: Laptop, Bücher

Was viele nicht wissen: Alles, was für die Ausbildung angeschafft wird, kann als Arbeitsmittel angesetzt werden – vorausgesetzt, es dient überwiegend dem beruflichen Zweck. Dazu zählen zum Beispiel Fachliteratur, Schreibwaren oder auch ein Laptop. Bei teureren Geräten über 952 Euro brutto (2025: aktuelle GWG-Grenze) wird die Abschreibung über mehrere Jahre gestreckt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Eine klare Trennung zwischen privat und beruflich ist dabei entscheidend. Im Zweifel hilft eine Quotelung.

Bewerbungskosten absetzen

Besonders im letzten Ausbildungsjahr werden wieder Bewerbungen geschrieben – und die verursachen Kosten: Fotos, Druck, Papier, Fahrten zum Vorstellungsgespräch. All das ist steuerlich als Werbungskosten erfassbar. Bei schriftlichen Bewerbungen werden pauschal 2,50 Euro, bei Onlinebewerbungen 0,85 Euro je Bewerbung anerkannt – auch ohne Einzelnachweise (R 9.5 LStR). Wer Belege hat, kann natürlich auch höhere Beträge geltend machen.

Kontoführungsgebühr und Co.

Auch die monatliche Kontoführungsgebühr darf nicht vergessen werden. Pauschal erkennt das Finanzamt 16 Euro jährlich an – ohne Nachweise (§ 9c EStG). Wer jedoch ein kostenpflichtiges Girokonto nutzt, das nachweislich für die Ausbildungsvergütung geführt wird, kann auch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen: Kosten für Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Fortbildungen – sofern sie nicht bereits in anderen Rubriken berücksichtigt wurden.

Ausbildungskosten vs. Fortbildung

Erstausbildung nicht voll absetzbar

Jetzt kommt der Knackpunkt: Die Kosten für die erste Berufsausbildung – und damit auch für die klassische duale Ausbildung – sind steuerlich nur eingeschränkt absetzbar. Sie gelten nämlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben und sind damit auf 6.000 Euro jährlich begrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der größte Nachteil: Ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich. Wer also aktuell keine Steuern zahlt, kann die Ausgaben nicht für spätere Jahre „speichern“.

Zweitausbildung als Werbungskosten

Ganz anders sieht es bei einer zweiten Ausbildung aus – zum Beispiel nach abgeschlossener Lehre ein Studium oder eine weitere Ausbildung. Hier gelten sämtliche Kosten als Werbungskosten und können voll steuerlich angesetzt werden. Und das Beste: Selbst wenn aktuell kein zu versteuerndes Einkommen vorliegt, kann ein Verlustvortrag gebildet werden (§ 10d EStG). Für viele junge Menschen ist das eine strategische Möglichkeit, künftige Steuerlast zu senken – vorausgesetzt, man dokumentiert alles ordentlich.

Unterstützung durch Eltern

Kindergeld und Steuer

Anspruch trotz Azubi-Einkommen

Ein häufiger Irrtum: Viele Eltern glauben, dass das Kindergeld entfällt, sobald der Azubi eigenes Geld verdient. Falsch gedacht! Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr für das Kind – entscheidend ist allein, ob eine Erstausbildung vorliegt und das Kind unter 25 Jahre alt ist (§ 32 Abs. 4 EStG). Selbst bei einem Monatsbrutto von über 1.000 Euro bleibt der Anspruch bestehen. Wichtig ist aber: Die Eltern müssen den Anspruch jedes Jahr rechtzeitig bei der Familienkasse prüfen lassen.

Kindergeldgrenze beachten

Zwar gibt es keine offizielle Einkommensgrenze mehr, aber das Kind darf nicht „zu viel“ arbeiten – konkret: Mehr als 20 Wochenstunden während der Erstausbildung können zu Problemen führen (vgl. BFH, Urteil vom 11.01.2018, III R 19/16). Sobald die Erwerbstätigkeit überwiegt, kann das Kindergeld gestrichen werden. Für Azubis heißt das: Ausbildung geht vor Nebenjob – zumindest in den Augen des Staates.

Steuerfreibetrag für Eltern

Entlastungsbetrag bei Alleinerziehenden

Für alleinerziehende Elternteile gibt es einen besonderen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.260 Euro jährlich (§ 24b EStG). Er wird automatisch gewährt, wenn das Kind im gleichen Haushalt lebt. Dieser Betrag kann den steuerlichen Vorteil des Kindergelds deutlich erhöhen – und sollte bei der Steuererklärung auf keinen Fall übersehen werden. Besonders für Azubis, die noch zu Hause wohnen, ist das relevant – denn so profitieren beide Seiten steuerlich.

Ausbildungsfreibetrag nach § 33a

Und wer als Elternteil für ein auswärtig untergebrachtes Kind in Ausbildung zahlt – etwa für Miete, Fahrtkosten oder Verpflegung – kann zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen. Dieser beträgt aktuell 1.200 Euro jährlich und wird neben dem Kindergeld gewährt. Voraussetzung: Das Kind ist volljährig, befindet sich in Erstausbildung und lebt nicht mehr im elterlichen Haushalt. Ein oft übersehener Vorteil, der bares Geld wert ist.

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Praktische Tipps für Azubi-Steuern

Steuererklärung einfach gemacht

Online-Portale und ELSTER

Registrierung bei ELSTER

Wer seine Steuererklärung eigenständig machen möchte, kommt an ELSTER – dem offiziellen Online-Portal der Finanzämter – kaum vorbei. Die Registrierung ist zwar etwas umständlich, aber dafür dauerhaft kostenlos. Nach Beantragung eines Aktivierungscodes per Post erhält man Zugriff auf das persönliche Steuerkonto. Wichtig ist: Die Registrierung sollte frühzeitig erfolgen, da der postalische Codeversand mehrere Tage dauern kann. Sobald der Zugang freigeschaltet ist, stehen einem zahlreiche Funktionen zur Verfügung – inklusive Datenübernahme vom Vorjahr und elektronischer Kommunikation mit dem Finanzamt (vgl. ELSTER.de, Zugriff 2025).

Formulare für Azubis

Für Auszubildende ist das wichtigste Formular die sogenannte „Anlage N“, in der alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingetragen werden. Ergänzend kann bei Bedarf die Anlage Vorsorgeaufwand hinzugezogen werden – etwa für Angaben zur Krankenversicherung. Besonders hilfreich: ELSTER erkennt viele Felder automatisch und füllt sie mithilfe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus. Das spart Zeit und senkt die Fehlerquote. Wer es sich noch einfacher machen will, kann auf Alternativen wie „SteuerGo“ oder „Smartsteuer“ zurückgreifen, die mit Erklärhilfen und grafischen Oberflächen punkten.

Steuern Azubi Rechner nutzen

Beste Tools zur Steuerberechnung

Bevor man sich durch eine vollständige Steuererklärung klickt, lohnt sich oft ein erster Überblick mit einem kostenlosen Steuerrechner. Solche Tools findet man u. a. beim Bundesfinanzministerium, der Lohnsteuerhilfe Bayern oder sogar bei Stiftung Warentest. Sie liefern eine grobe Einschätzung, ob sich eine Erklärung lohnt – und wie hoch eine potenzielle Rückzahlung ausfallen könnte. Dabei genügt meist die Eingabe von Bruttogehalt, Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und Arbeitsweg. So erkennt man schnell, ob der Aufwand gerechtfertigt ist.

Beispielhafte Nutzung und Vergleich

Ein Azubi mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.050 Euro und Steuerklasse I kann je nach Entfernung zur Ausbildungsstätte und gezahlten Sozialabgaben mit einer Rückerstattung von 200 bis 400 Euro rechnen – vorausgesetzt, er macht die Erklärung. Gibt man diese Werte in zwei verschiedene Tools ein, unterscheiden sich die Ergebnisse teilweise deutlich. Deshalb lohnt sich der Vergleich: Manche Rechner zeigen brutto/netto, andere konzentrieren sich auf die potenzielle Steuererstattung. Die beste Lösung? Zwei, drei Tools testen – und im Zweifel realistisch mitteln.

Steuerhilfe durch Lohnsteuerverein

Voraussetzungen für Mitgliedschaft

Viele Azubis glauben, Lohnsteuerhilfevereine seien nur etwas für gutverdienende Berufstätige. Dabei können gerade Berufsanfänger davon profitieren. Voraussetzung ist, dass man ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezieht – also kein Gewerbe oder selbstständige Nebentätigkeit ausübt (§ 4 Nr. 11 StBerG). Die Mitgliedschaft kostet zwischen 50 und 100 Euro pro Jahr – ist also überschaubar, wenn man dafür eine rechtssichere Beratung und Unterstützung bei der Erklärung erhält.

Vorteile gegenüber Steuerberater

Im Vergleich zum Steuerberater sind Lohnsteuerhilfevereine deutlich günstiger – und auf Arbeitnehmer spezialisiert. Man erhält individuelle Hilfe bei allen relevanten Formularen, spart sich die Recherche und hat im Streitfall mit dem Finanzamt einen starken Partner an der Seite. Vor allem bei kniffligen Fragen wie doppelter Haushaltsführung oder Erstausbildungskosten ist das eine enorme Entlastung. Für viele Azubis also die ideale Zwischenlösung: rechtssicher, erschwinglich und ohne juristische Fachsprache.

Typische Fehler vermeiden

Vergessene Absetzbarkeit

Arbeitsmittel nicht aufgelistet

Ein Klassiker unter den Versäumnissen: Die eigenen Ausgaben für Berufsmaterialien werden nicht angegeben – obwohl sie steuerlich absetzbar wären. Dabei geht es gar nicht um riesige Summen. Schon ein Taschenrechner, ein Satz Berufskleidung oder Fachliteratur kann zu einer Minderung der Steuerlast führen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Oft fehlt es schlicht an Belegen oder am Bewusstsein. Mein Tipp: Von Anfang an Quittungen sammeln, digital oder klassisch im Ordner.

Kein Fahrtkostennachweis

Noch häufiger passiert Folgendes: Die einfache Pendelstrecke zur Ausbildungsstätte wird in der Steuererklärung angegeben, aber es fehlen nachvollziehbare Nachweise. Zwar genügt in der Regel die Meldung der Strecke und der Arbeitstage, doch bei Unstimmigkeiten kann das Finanzamt Nachweise verlangen – etwa Bescheinigungen vom Arbeitgeber oder Fahrpläne. Wer hier keine sauberen Angaben macht, riskiert eine Kürzung oder komplette Ablehnung des Pauschbetrags.

Falsche Steuerklassenwahl

Doppelbeschäftigung falsch eingestuft

Gerade wenn während der Ausbildung ein zweiter Job dazukommt, wird es schnell unübersichtlich. Viele Azubis wissen nicht, dass der zweite Arbeitgeber automatisch Steuerklasse VI anwendet – was zu hohen Abzügen führt (§ 39b Abs. 2 Satz 3 EStG). Das führt oft zu Enttäuschung beim Blick auf den Nettolohn. Um dem vorzubeugen, sollte man prüfen, ob ein Wechsel sinnvoll ist oder der Nebenjob eventuell pauschal versteuert werden kann – etwa als Minijob mit 2 % Pauschsteuer.

Steuerklassenwechsel versäumt

Ein weiteres Risiko: Man ändert seine Lebensumstände – etwa durch Heirat oder Wohnsitzwechsel – und vergisst den Steuerklassenwechsel. Gerade bei frisch verheirateten Azubis kann das relevant sein, da sich die Kombination aus Klasse III und V oder IV/IV auf das monatliche Nettoeinkommen massiv auswirkt. Wer hier zu spät reagiert, verschenkt bares Geld oder muss später nachzahlen. Also lieber direkt zum Finanzamt oder online via ELSTER die Änderung beantragen.

Planung für das Folgejahr

Wechsel in Vollzeit nach Ausbildung

Steuerklasse nach Übernahme

Mit dem Ende der Ausbildung und dem Einstieg in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ändert sich auch steuerlich einiges. Die Steuerklasse bleibt zwar zunächst bestehen, doch der Wechsel in ein höheres Einkommen kann neue Freibeträge oder Abzugsgrenzen auslösen. Deshalb lohnt es sich, zu prüfen, ob ein Steuerklassenwechsel – zum Beispiel bei Ehe oder Kind – sinnvoll ist (§ 39 EStG). Auch ein Wechsel in die Steuerklasse III bei Ehepartnern mit großem Einkommensunterschied kann bares Geld bringen.

Lohnsteuer bei unbefristeter Stelle

Ein unbefristeter Vertrag bringt Stabilität – aber auch steuerlich neue Pflichten. Denn mit steigendem Einkommen steigen auch die Steuerabzüge. Viele Azubis erleben beim ersten vollen Gehalt nach der Übernahme einen „Bruttoschock“. Das liegt daran, dass mit höheren Einkünften die Progression der Einkommensteuer stärker greift (§ 32a EStG). Wer also nach der Ausbildung voll durchstartet, sollte sich frühzeitig mit möglichen Freibeträgen, Werbungskosten und Rücklagen beschäftigen.

Steuerliche Rücklagen bilden

Sparen für Rückzahlungen

Manchmal kommt es vor, dass bei der Steuererklärung eine Nachzahlung fällig wird – etwa durch einen Nebenjob oder den Wegfall von Freibeträgen. Um dafür gewappnet zu sein, empfiehlt es sich, regelmäßig kleine Beträge zurückzulegen. Selbst 20 Euro im Monat reichen aus, um am Jahresende nicht kalt erwischt zu werden. Viele Banken bieten mittlerweile sogar „Steuerkonten“ oder Sparpläne für diesen Zweck an – ein praktisches Tool zur finanziellen Entlastung.

Fristen und Bescheide beachten

Und zuletzt: die Fristen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Steuererklärung in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen (§ 149 AO). Wird die Erklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater eingereicht, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Verpasst man die Frist, kann das teuer werden – Verspätungszuschläge, Zinsen und im schlimmsten Fall Schätzungen durch das Finanzamt sind die Folge. Also: Kalender zücken und Deadline notieren!

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Fazit

Am Ende bleibt eines klar: Viele Auszubildende zahlen mehr Steuern, als sie müssten – und das oft nur, weil ihnen Wissen oder Mut fehlt, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Doch wer sich die Mühe macht, seine Lohnabrechnungen zu prüfen, den Grundfreibetrag zu verstehen und einfache Tools zur Steuerberechnung zu nutzen, hat nicht nur finanziell etwas davon. Man lernt früh, Verantwortung für das eigene Geld zu übernehmen – ein Skill, der weit über die Ausbildung hinaus trägt. Ob Steuererklärung, Kirchensteuer oder Sozialabgaben: Wer Bescheid weiß, spart bares Geld. Und das Beste? Es ist einfacher, als du vielleicht denkst.

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FAQ

Muss ich als Azubi überhaupt eine Steuererklärung machen?

Nein, in der Regel bist du nicht verpflichtet – außer du überschreitest den Grundfreibetrag, hast einen Nebenjob oder erhältst Lohn nach Steuerklasse VI. Freiwillig lohnt es sich aber oft, weil du dir zu viel gezahlte Steuern zurückholen kannst.

Was bringt mir eine Steuererklärung, wenn ich keine Lohnsteuer gezahlt habe?

Auch ohne Lohnsteuerabzug kann eine Erklärung sinnvoll sein. Du kannst sogenannte Werbungskosten geltend machen und Verluste vortragen, was sich in den Folgejahren steuerlich positiv auswirken kann.

Welche Ausgaben darf ich als Azubi absetzen?

Zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Ausgaben für Fachbücher, Laptop, Bewerbungskosten oder Kontoführungsgebühren. Wichtig ist, dass sie in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.

Was ist der Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung?

Die Erstausbildung kannst du nur als Sonderausgabe (max. 6.000 Euro) absetzen, nicht als Werbungskosten. Eine Zweitausbildung hingegen wird steuerlich wie ein reguläres Arbeitsverhältnis behandelt – du kannst alles unbegrenzt absetzen und Verluste vortragen.

Wie erkenne ich, ob ich in Steuerklasse VI bin?

Das steht auf deiner Lohnabrechnung. Steuerklasse VI wird automatisch angewendet, wenn du zwei Jobs gleichzeitig hast und dein zweiter Arbeitgeber keinen Zugriff auf deine ELStAM-Daten hat.

Was kann ich tun, wenn ich versehentlich zu viel gezahlt habe?

Mach eine Steuererklärung. Dort kannst du alles offenlegen und bekommst zu viel gezahlte Steuern erstattet. In vielen Fällen sind mehrere hundert Euro drin – besonders bei Azubis.

Wie funktioniert ein Netto-Brutto-Rechner?

Du gibst dein Bruttogehalt, Steuerklasse, Wohnort und ggf. Kirchensteuer an. Das Tool berechnet dann, wie viel Netto du ausgezahlt bekommst – unter Berücksichtigung aller Abzüge.

Kann ich auch ohne Steuerberater alles selbst machen?

Ja, mit Portalen wie ELSTER oder Smartsteuer ist das gut machbar. Wenn du unsicher bist, ist ein Lohnsteuerhilfeverein oft eine günstige und gute Alternative zum Steuerberater.

Was ist, wenn ich die Abgabefrist verpasse?

Dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben – je nach Verspätungsdauer und Steuerschuld. In Extremfällen wird sogar ein Schätzbescheid erstellt. Also: lieber rechtzeitig einreichen oder Fristverlängerung beantragen.

Bekomme ich als Azubi Kindergeld, auch wenn ich viel verdiene?

Ja, seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr. Wichtig ist nur, dass du dich in der Erstausbildung befindest und unter 25 Jahre alt bist. Aber aufgepasst: Zu viel arbeiten (über 20 Stunden pro Woche) kann trotzdem kritisch werden.

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